Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 157

§ 157 – Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

Kurz erklärt

  • Die Beiträge werden in Prozent (Vomhundertsatz) berechnet.
  • Die Berechnung erfolgt auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage.
  • Es gibt eine Obergrenze (Beitragsbemessungsgrenze) für die Beitragsbemessungsgrundlage.
  • Nur Einkommen bis zu dieser Obergrenze wird für die Beitragserhebung berücksichtigt.
  • Höhere Einkommen werden nicht in die Berechnung einbezogen.